VW Freigabe 185/65 R15

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Pini1303
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Re: VW Freigabe 185/65 R15

Beitrag von Pini1303 »

Wo seht ihr eher Probleme bei H-Kennzeichen:

-18565r15

oder z. B. 19550R15...oder 17555R15 oder so komische Größen???

Ich sehe das Problem bei den 185ern nicht...

Gruß
Ralf
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B. Scheuert
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Re: VW Freigabe 185/65 R15

Beitrag von B. Scheuert »

Die Reifengrösse ist da nicht das Problem bei H- Kennzeichen, da es auch für nicht mehr lieferbare Reifen Umbaumöglichkeiten gibt. Diagonal auf Radialreifen ist ja auch möglich.
Ich fahre hinten 195/60 R15 und vorn (damit sie unter den Kotflügel passen bei ET 24) 175/65 R15
Gruß Bernd


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Pini1303
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Re: VW Freigabe 185/65 R15

Beitrag von Pini1303 »

Aber genau ein 175/65R15 passt ja vom Abrollumfang eher nicht so optimal und vor 30 Jahren gab es die Größe noch gar nicht...hier sehe ich eher ein Problem, liegt halt im Ermessensspielraum des Prüfers.

Und der wird immer kleiner...

Gruß
Ralf
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74er_1303
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Re: VW Freigabe 185/65 R15

Beitrag von 74er_1303 »

Der Abrollumfang beeinflusst die Genauigkeit der Tachoanzeige. Nach meinem Kenntnisstand sind 7% Voreilung erlaubt. Das hat erstmal nix mit einer besonderen Toleranz des Prüfers zu tun.
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B. Scheuert
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Re: VW Freigabe 185/65 R15

Beitrag von B. Scheuert »

Die Reifen gab es damals auch schon, sie waren nur nicht so gängig.
Dynamischer Abrollumfang 195/60 R15 = 1875mm
175/65 R15 = 1855mm
175/70 R15 = 1930mm
185/65 R15 = 1895mm
155/80 R15 = 1920mm
Gruß Bernd


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Pini1303
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Re: VW Freigabe 185/65 R15

Beitrag von Pini1303 »

+/- 3% sind erlaubt ohne Tachoangleichung etc. (Abgasgutachten usw.), siehe auch Reifenrechner.at

Gruß
Ralf
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Mr.Bug
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Re: VW Freigabe 185/65 R15

Beitrag von Mr.Bug »

Wie genau ist eine Tacho-Anzeige?
Da im Verkehrsrecht gefühlt alles definiert und mithilfe von entsprechenden Vorschriften geregelt ist, verwundert es wohl nicht, dass es auch Vorgaben für den Auto-Tacho bzw. dessen Genauigkeit gibt. Diese ergeben sich ebenfalls aus der EU-Richtlinie 75/443/EWG.

Dabei hängt die beim Tacho geltende Toleranz vom Zulassungsdatum der Fahrzeuge ab. Demnach darf die Geschwindigkeitsanzeige von Fahrzeugen, die vor dem Jahr 1991 in der EU zugelassen wurden, um bis zu sieben Prozent von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit abweichen. Erfolgte die Zulassung erst nach 1991 erlaubt der Gesetzgeber eine Tachoungenauigkeit von bis zu zehn Prozent. Darüber hinaus wird zusätzlich ein Zuschlag von 4 km/h gewährt.
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