Die Vorschriften im §57 StVZO und den Richtlinien besagen, dass der Geschwindigkeitsmesser mindestens die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit anzeigen muss. Wenn die nun erhöht wird muss also auch der Anzeigebereich des Tachos erweitert werden.
Gruß
"Vergessen Sie auch nicht, daß jedes Kraftfahrzeug wertvolles Volksvermögen darstellt, das möglichst lange zu erhalten nicht nur einen persönlichen Vorteil bringt, sondern auch eine nationale Pflicht ist!"
Obering. Siegfried Rauch